Satzung

Präambel

Der VfL Bad Nenndorf e.V. bildet und schafft den organisatorischen und sozialen Rahmen für vielfältige Bewegungsangebote und Sport in und um Bad Nenndorf. Seine Angebote richten sich an alle Menschen in dieser Region und reichen vom Gesundheits- und Freizeitsport bis hin zum regelgebundenen Wettkampfsport. Als Mehrspartenverein ist er offen für alle Sportarten.

Die Sozialisation und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, die Prävention und Rehabilitation für alle Teilnehmer und Mitglieder sowie die Organisation des regelgebundenen Sportbetriebs in den angebotenen Sportarten stehen im Fokus seiner Aktivitäten.

Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Handlungen, die gegen die Achtung der Menschenwürde und gegen ein faires Miteinander verstoßen, werden nicht toleriert. Seine Mitglieder distanzieren sich von Rassismus, Ausländerfeindlichkeit, Antisemitismus, Gewalt und menschenverachtenden Positionen. Er fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der VfL Bad Nenndorf, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen im Rahmen des Programms „Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport“ besonders zum Schutz von Kindern und Jugendlichen durch.

Der VfL Bad Nenndorf gibt sich ein Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren. Alle Mitglieder erkennen zudem den bindenden Charakter dieser Satzung und des Leitbildes an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Verein daran auszurichten.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt seit dem 25. Oktober 1945 den Namen “Verein für Leibesübungen (VfL) Bad Nenndorf e.V.” und hat seinen Sitz in Bad Nenndorf. Er ist aus der Turnerschaft Bad Nenndorf hervorgegangen, die am 19. August 1933 durch den Zusammenschluss des “MTV 98 Groß Nenndorf” und “Germania Klein Nenndorf” entstanden ist. Er ist unter der Nr. VR 442 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs-, Wettkampf- und Kursbetriebes für alle Bereiche:
  • sportartspezifische Angebote des Breiten- und Leistungssports einschließlich in Form von Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
  • Angebote des Gesundheitssports in den Bereichen Prävention und Rehabilitation,
  • Aus- und Weiterbildung von Trainern, Übungsleitern, Helfern und Funktionsträgern,
  • Bereitstellung von offenen Betreuungs- und Bewegungsangeboten für Kinder und Jugendliche
  • Ausrichtung von Sportveranstaltungen,
  • Vorhaltung von Sportstätten,
  • Bereitstellung von Infrastruktur und Personal für Sportangebote Dritter

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Der VfL Bad Nenndorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechenden Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung erhalten (Ehrenamtspauschale i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG).

Ehrenamtlich tätige Personen haben grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.

§ 4 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen sowie den Fachverbänden der betriebenen Sportarten angeschlossen.

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag – auch in elektronischer Form – an den Verein zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vereinsvorstand.

Das Mitglied erkennt durch den Aufnahmeantrag die Satzung und Ordnungen des Vereins an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Aktive Mitglieder:
Aktive Mitglieder besitzen in vollem Umfang die Rechte und Pflichten (§§ 7, 8).

Passive Mitglieder:
Die Rechte und Pflichten passiver Mitglieder können durch diese Satzung und die Ordnungen eingeschränkt werden.

Ehrenmitglieder:
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Gesamtvorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann bei Verstoß gegen § 8 a) und c) beantragt werden. Über die Aberkennung entscheidet die Mitgliederversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt. Die Gründe für die geplante Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft sind dem betroffenen Ehrenmitglied mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Das Ehrenmitglied hat während dieser Frist die Möglichkeit, sich schriftlich zu dem Antrag zu äußern und/oder dies mündlich während der entscheidenden Mitgliederversammlung zu tun. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen wahrzunehmen sowie Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Das Stimmrecht kann nur persönlich und nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Das aktive und passive Wahlrecht für die Jugend regelt die Jugendordnung.

Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben sowie an allen offenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,

vom Verein einen Versicherungsschutz im Rahmen der Leistungen des Landessportbundes Niedersachsen e.V. zu verlangen.

Die Ausübung dieser Mitgliederrechte ruht, wenn fällige Beiträge nach erster Mahnung nicht bezahlt sind oder entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichtes vorliegen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu befolgen sowie die Ziele des Vereins zu fördern und nicht gegen seine Interessen zu handeln;

die Beiträge und Umlagen sowie die Abteilungsbeiträge und Gebühren zu entrichten; näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung;

die Regelwerke des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der ihm angeschlossenen Fachverbände zu beachten.

§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalendervierteljahres;

durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Schiedsgerichtes;

durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, insbesondere seine Beiträge auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt;

durch Tod.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Gliederung des Vereins

§ 10 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege ihrer Sportart betreiben. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Gründung und die Auflösung der Abteilungen.

Die Kinder und Jugendlichen des Vereins können sich in einer überfachlichen Jugendabteilung organisieren.

Vereinsorgane

§ 11 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • der geschäftsführende Vorstand
  • die Abteilungsversammlung
  • der Abteilungsvorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendausschuss
  • das Schiedsgericht

§ 12 Die Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern nach § 7 a) zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtlichen Mitgliedern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, ist die Anwesenheit zu gestatten und Rederecht einzuräumen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich im ersten Quartal eines Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über ihre unten genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinsschaukasten am Vereinsheim und Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage www.vfl-badnenndorf.de.

Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage. Die so geladene Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Vereinsgeschäftsstelle schriftlich vorliegen. Das Antragsverfahren zu Satzungsänderungen regelt § 21.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe bei der Vereinsgeschäftsstelle beantragen.
Den Vorsitz der Versammlung regelt die Geschäftsordnung.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Sie ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes
  • Feststellung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Gesamtvorstandes und der Geschäftsführung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  • Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes
  • Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes
  • Wahl der Finanzprüfer
  • Bestätigung der Abteilungsleiter und des Jugendleiters sowie deren Vertreter
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge
  • Satzungsänderung und Auflösung oder Fusion des Vereins

§ 14 Vorstandsgremien
Der Verein verfügt über drei Vorstandsgremien:

a) Dem geschäftsführenden Vorstand als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören an:

  • der 1. Vorsitzende
  • die beiden 2. Vorsitzenden
  • der Geschäftsführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:

  • Vertretung des Vereins nach innen und außen
  • Abgabe und Entgegennahme von rechtsverbindlichen Erklärungen
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
  • Organisation der Mitgliederversammlungen und Sitzungen der Vorstandsgremien
  • die allgemeine Geschäftsführung des Vereins

Die Geschäftsführungsaufgaben können durch einen hauptberuflich Beschäftigten erfolgen.

b) Dem erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand an:

  • bis zu acht weitere Vorstandsmitglieder

Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:

  • Repräsentation des Vereins nach innen und außen (einschließlich Ehrungen und Kontaktpflege)
  • Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen und Projekten
  • Zusammenarbeit mit externen Partnern und Einrichtungen

c) Dem Gesamtvorstand gehören neben den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes an:

  • die Abteilungsleiter
  • der Jugendleiter, welcher von der Jugendversammlung gewählt wird.

Abteilungsleiter und Jugendleiter können sich im Verhinderungsfall durch ihre gewählten Stellvertreter vertreten lassen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

  • strategische Planung und Steuerung der Gesamtentwicklung
  • Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • Festlegung von Abteilungsbudgets und laufende Kontrolle der Haushalte
  • Mitarbeitergewinnung und Personalentwicklung im Ehrenamt
  • Besetzung verwaister Vorstandsämter
  • Beschluss über die Ordnungen des Vereins gemäß Satzung
  • Satzungsänderung gemäß § 21 Absatz 2.

Der Vorstandsgremien geben sich eine Geschäftsverteilung.

Die Mitglieder der Vorstandsgremien, mit Ausnahme der Abteilungsleiter und des Jugendleiters, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nicht anwesende Kandidaten sind nur wählbar, wenn sie sich vorher schriftlich dazu bereit erklärt haben. Der Gesamtvorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzten.

Die Vereinsvorstände werden durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

§ 15 Abteilungen
Abteilungsversammlung:
Die Abteilungsversammlung ist – nach Möglichkeit jährlich – mit einer Frist von vierzehn Tagen durch Aushang im Vereinsschaukasten und Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage, unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung, einzuberufen.

Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand für die Dauer von zwei Jahren.

Abteilungsvorstand:
Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geführt, der sich mindestens aus dem Abteilungsleiter sowie einem Stellvertreter zusammensetzt. Die Festlegung weiterer Funktionen und die Aufgabenverteilung innerhalb des Abteilungsvorstandes obliegen der Abteilung.

Die Aufgabe des Abteilungsvorstandes ist, den Sportbetrieb der Abteilung zu regeln und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen.

Der Abteilungsvorstand regelt alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 16 Schiedsgericht
Zusammensetzung:
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt in einem Vorstandsgremium gemäß § 14 bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Aufgaben:
Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig und unabhängig über vereinswidriges Verhalten, Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Satzungsverstöße, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Es beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.

Es tritt auf besonderen Antrag eines Vereinsmitgliedes oder eines Vereinsorgans zusammen. Das Verfahren wird durch die Schiedsgerichtsordnung geregelt.

Das Schiedsgericht darf folgende Maßnahmen festsetzen:

  • Verweis
  • Befristeter Ausschluss vom Sportbetrieb
  • Suspendierung aus einem Amt
  • Ausschluss aus dem Verein

Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

§ 17 Beschlussfassung aller Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Die Vorschriften der §§ 13, 14 und 15 bleiben unberührt.

Stimmberechtigte eines Vereinsorgans sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis sieben Tage vor dem Versammlungszeitpunkt berechtigt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme der nach §§ 21 und 23 werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt öffentlich durch Handzeichen. Auf entsprechenden Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Auf Vorschlag und mit Zustimmung der Versammlung können Wahlen en bloc durchgeführt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 18 Finanzprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens vier Finanzprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist einmal zulässig. Die Finanzprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandsgremien sein.

Die Finanzprüfer haben gemeinschaftlich eine detaillierte Revision vorzunehmen, deren Ergebnisse sie in einem Protokoll niederzulegen und über die sie der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

§ 19 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

Die Ordnungen sind auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

Schlussbestimmungen

§ 20 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 21 Satzungsänderung
Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden.

Satzungsänderungen, die auf Betreiben des Registergerichtes oder des Finanzamtes umzusetzen sind, können abweichend vom Gesamtvorstand beschlossen werden.

§ 22 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse des Vereins sowie sonst noch vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch hierauf. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Samtgemeinde Nenndorf zu verwenden hat.

§ 23 Auflösung des Vereins
Zum Zweck der Auflösung des Vereins bedarf es einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens vier Wochen vorher eingeladen werden muss. Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 24 Haftungsausschluss
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Die vorstehenden Paragrafen der Vereinssatzung wurden auf der Mitgliederversammlung am 6. März 2020 beschlossen.

Anmerkung: Für die Bezeichnung der Ämter wurde aus vereinfachungsgründen die männliche Form gewählt, eine geschlechtsspezifische Vorgabe ist hieraus nicht abzuleiten.